1.1. Entwürfe und Reinzeichnungen des Deigners dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers nicht verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung der Entwürfe ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Wurde keine Vergütung vereinbart, gilt die laut dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/ SDSt) übliche Vergütung als Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe.
1.3. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck. Soweit nichts anderes vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. In jedem Fall bleibt der Designer, auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, berechtigt, seine Entwürfe und Reproduktionen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung steht dem Designer zu.
1.4. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des Designers. Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
Grafik-Design Entwurfsarbeiten nach Stundenaufwand
+ Vergütung aus Nutzungsrechteinräumungen (Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungsgebiet, Nutzungsumfang)
+ Vergütung für weitere Leistungen
+ MwSt.
= Gesamtvergütung
Der Basis-Stundensatz beträgt- 80,-€ /h netto (ohne Druck und Drucküberwachung).
Bei Pauschalpreisabrechnungen inkl. aller Nutzungsarten beträgt der Pauschal-Stundensatz 95,- €/h netto (ohne Druck und Drucküberwachung).